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Geschäftsbedingungen für Geschäftaktivitäten vor dem 31.12.2007

1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtum vorbehalten. Vereinbarungen, insbeson­dere mündliche Ne­benabreden, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.

Maßgeblich sind die am Tag der Bestellung gültigen Preise, auch wenn diese von der ggf. früher herausgegebenen Preisliste abweichen. Alle Preise enthalten die gesetzli­che Mehrwertsteuer und verstehen sich ohne Porto und Verpackung bei – ausschließlich per Nachnahme erfolgendem – Versand ab Wipperfürth als Erfüllungs­ort.

3

Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

4.

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

5.

Erklärungen unsererseits im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (z.B. Leistungsbe­schreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklä­run­gen über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

6.

Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Erhalten wir trotz vorherigen Abschlusses eines entspr. Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Käufer berechtigt. Unsere Verantwortlichkeit für Vor­satz und Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel 9 unberührt.

7.

(1) Alle von uns angebotenen Fahrzeugteile sind Tuningteile und nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Der Käufer hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, daß alle Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen mit unseren Waren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von einem Sach­verständigen (TÜV u.a.) begutachtet und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wer­den.

(2) Jede Gewährleistung erlischt, wenn von uns gelieferte Waren Belastungen aus­gesetzt werden, die über das Maß des im öffentlichen Verkehr Üblichen hinaus­gehen, insbesondere bei Motorsporteinsätzen jeglicher Art verwendet oder wenn sie anderweitig verändert oder eingesetzt werden.

8.

(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir, sofern einschlägig, nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, arglistigen Verschweigens von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an deren Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, bei Arglist oder Garantie.

(2) Die Regelung des Abs. 1 erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziff. 9.

9.

Bei Verzögerung der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsererseits, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Leistungsverzögerung wird un­sere Haftung für Schadenersatz neben bzw. statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Soweit die Lieferung unmöglich ist, kann der Käufer Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers aus Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.

10.

Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Käufer weiterliefern, haben wir nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Klausel 9 unberührt.

11.

Der Käufer ist verpflichtet, uns Sach- und Rechtsmängel unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlußfrist für Män­gelrechte des Käufers dar.

12.

Bei berechtigten Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Nachlieferung (Um­tausch) oder Nachbesserung nach unserem Ermessen. Weitergehende Rechte (Rücktritt/Minderung/Schadenersatz statt der Leistung/Selbstvornahme) kann der Käufer nur geltend machen, wenn unser zweiter Versuch der Beseitigung fehlge­schlagen ist. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

13.

Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den ge­setzlichen Bestimmungen.

14.

(1) Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadener­satzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage und auch, soweit die Ansprüche nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen.


(2) Die Frist des Abs. 1 gilt nicht bei Vorsatz oder Garantie; bei Arglist gilt § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unter Ausschluß der Fristverlängerung gem. § 438 Abs. 3 BGB. Die Frist des Abs. 1 gilt zudem nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesent­licher Vertragspflichten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen mit der Ablie­fe­rung.

(4) Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfaßt.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Rege­lungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

15.

Ggü. Unternehmern gilt Wipperfürth als ausschließlicher Gerichtsstand.

16.

Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die Wirksamkeit der AGB im übrigen und des Vertrages nicht (§ 306 BGB).

hey tec
xxxxxxxxxxxxxxxelaborazione

Heid 5

D-51688 Wipperfürth

Tel: 02267 / 888118
Fax: 02267 / 829006

heyer@heytec-tuning.de

Alle bisherigen Preislisten verlieren hiermit ihre Gültigkeit !

 

 

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